Führerschein Klasse L – Landwirtschaftliche Fahrzeuge und Zugmaschinen

Führerschein Klasse L - Landwirtschaftliche Fahrzeuge

Führerschein Klasse L

Die Führerscheinklasse L

umfasst die Fahrberechtigung für Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit darf 40 km/h nicht überschreiten. Ebenso sind Sie berechtigt, eine Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern zu führen.

Mindestalter: 16 Jahre

Eingeschlossene Klassen: keine

[Aus Wikipedia:]

Fahrerlaubnisklasse L

Vorgeschriebenes Geschwindigkeitsschild 25 km/h nach StVZO § 58 für Anhänger an Zugmaschinen der Klasse L
Mit der Fahrerlaubnisklasse L dürfen

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (mit Anhänger max. 25 km/h)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
gefahren werden. Die Klasse L kann mit 16 Jahren erworben werden. Des Weiteren ist Klasse L in den Fahrerlaubnisklassen B und T mit eingeschlossen. Der Besitz der Fahrerlaubnisklasse L berechtigt nur zum Führen von entsprechenden Fahrzeugen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Soll eines der oben genannten Fahrzeuge aus anderen Gründen gefahren werden (z. B. zu Ausstellungen), muss eine der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges entsprechende Fahrerlaubnis (B, C1 oder C, bei Anhängerbetrieb gegebenenfalls BE, C1E oder CE) vorhanden sein. Die Zweckbindung der Klasse L gilt nur für Fahrerlaubnisse, die ab dem 1. Januar 1999 erteilt wurden. Wurde eine vor diesem Datum erteilte Fahrerlaubnis umgeschrieben, so ist die Zweckbindung der Klasse L in der Regel durch Eintrag der Schlüsselzahl 174 aufgehoben.